Die Aufgaben einer Staatsanwaltschaft sind im Wesentlichen in der Strafprozeßordnung umschrieben.
Nach deren Regelung ist ausschließlich der Staatsanwaltschaft die Aufgabe der Strafverfolgung zugewiesen. Sie ist nach dem Gesetz verpflichtet, bei Vorliegen eines sogenannten Anfangsverdachts wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Ihre Ermittlungen wird sie objektiv führen, dass heißt: Sie wird nicht nur die belastenden sondern auch die entlastenden Umstände im jeweiligen Einzelfall aufzuklären versuchen. Nach Abschluss der Ermittlungen obliegt ihr allein, gegebenenfalls mit Zustimmung des zuständigen Gerichts, die Entscheidung, ob das Verfahren zur Einstellung kommt oder ob sie Anklage erhebt, um auf diese Art die gerichtliche Verurteilung des oder der Angeklagten zu erreichen.
Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft in Verfahren gegen erwachsene Straftäter auch für die Einleitung und Durchführung der Strafverfolgung nach rechtskräftig ergangener Verurteilung zuständig. Gegen jugendliche und heranwachsende Straftäter wird diese Aufgabe dagegen von den Jugendrichtern wahrgenommen.
Dies soll nur grob den Aufgabenbereich einer Staatsanwaltschaft umschreiben. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, so finden Sie weitere Informationen auf der Internetseite des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.