Die Staatsanwaltschaft kann den Verurteilten gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Die Tätigkeit muss unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Einsatzstellen werden entweder von der Gerichtshilfe (Landgericht Münster) oder der "Vermittlungsstelle freie Arbeit" bei der Staatsanwaltschaft Münster zugeweisen.
Einen Antrag zur Vermittlung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit reichen Sie bitte schriftlich unter Angabe des Geschäftszeichens bei der Staatsanwaltschaft Münster, Gerichtsstraße 6, 48149 Münster, ein.
